Unser Verein

1.Vorsitzender Jürgen Brosche

E-Mail: j.brosche@dorfclub-silberstrasse.de

Telefon: 037603-2716

Jürgen Brosche

2.Vorsitzender Joachim Kowalle

Ortsvorsteher

E-Mail: j.kowalle@dorfclub-silberstrasse.de

 

Joachim Kowalle

Schatzmeister Inge Kramer

E-Mail: i.kramer@dorfclub-silberstrasse.de

 

Inge Kramer

Protokollführer Burgunde Bannert

E-Mail: b.bannert@dorfclub-silberstrasse.de

 

Burgunde Bannert

Beisitzer Rosmarie Neef

E-Mail:r.neef@dorfclub-silberstrasse.de

 

Rosemarie Neef

Beisitzer & Kulturobmann Armin Klug

Stellvertreter Orstvorsteher

E-Mail:a.klug@dorfclub-silberstrasse.de

Armin Klug

 

Derzeitig Mitglieder: 85 Personen

Satzung des Dorfclub Silberstraße e.V.
                                                                                                              auch als PDF - Download

§  1 Name, Sitz und Gerichtsstand

 

    Der Verein führt den Namen Dorfclub Silberstraße e. V.

    Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

    Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Silberstraße der Stadt

    Wilkau – Haßlau.

    Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

§  2 Zweck des Vereins

    Der Dorfclub Silberstraße e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige                                                          Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck des Dorfclub Silberstraße e. V. ist die Förderung kulturpolitischer Belange.

     

    z. B.:         - des Sports

                     - kultureller Zwecke

                     - der Altersfürsorge

                     - des Umweltschutzes

                     - der Traditionspflege

     

    Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

    Der Dorfclub Silberstraße e. V. stellt sich die Aufgabe, an der Gestaltung einesattraktiven geistig – kulturellen Lebens im Ortsteil Silberstraße teilzunehmen und

    mit zu gestalten. Er stellt sich das Ziel Dorffeste, Ausstellungen, Sportfeste, Tanzabende, Seniorennachmittage, Wanderungen und andere Veranstaltungen im

    gemeinnützigen Interesse zu organisieren und durchzuführen, sowie einen aktiven

    Beitrag bei der Verschönerung des Ortes, in der Traditionspflege, im Umweltschutz

    und in der Ökologie zu leisten.

    Der Dorfclub Silberstraße e. V. stellt den Bürgern des Ortes sein selbst geschaffenes

    Vereinszimmer zur Ausrichtung von Festlichkeiten ( Geburtstage, Jugendweihe,

    Konfirmation, Schulanfang, Hochzeit etc. ) zur Verfügung.

    Jedes Mitglied hat das Recht, das Vereinszimmer zur Ausrichtung privater

    Festlichkeiten entsprechend möglicher Koordinierung zu nutzen.

         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen

    Zwecken.

         Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§  3  Erwerb der Mitgliedschaft

         Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich

    zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.

         Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden

    zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat

    innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht,

    die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig.

    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.     

    Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den

    Dorfclub Silberstraße e. V. und dessen Zielsetzungen verleihen.

§  4  Beendigung der Mitgliedschaft

         Die Mitgliedschaft endet

     

    a) durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen

         Person oder des Personenzusammenschlusses;

    b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum

         Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.

         Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur

         dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim 1. Vorsitzenden

         zugegangen ist;

    c) durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn

     

         I.  das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins

             Verstößt oder sonst ein wichtiger Grund angegeben ist. Nach Möglichkeit soll

             das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichen Hinweis

             auf den Ausschluß gemahnt werden;

       II. das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrich-

             tet hat ( Streichung ). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis

             auf den drohenden Ausschluß verbunden werden.

     

    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem

    betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

     

    Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des

    Ausschlusses ( unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der

    Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist ) die Möglichkeit, die

    nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die

    Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die

    Mitgliedschaftsrechte.

 

    Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf

    das Vereinsvermögen.

 

§  5   Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

 

    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in

    einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand,

    es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾ Mehrheit einen anderen

    Beitrag.

    

    Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung

    der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens

    28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.

         Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

         Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.

    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

         Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder

    teilweise zu erlassen.

 

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

    Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

    

    Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung

    ( vgl. §7 Abs. 4b dieser Satzung ).

§ 6  Organe des Vereins

 

   Organe des Dorfclub Silberstraße e. V. sind:

 

           a)  Mitgliederversammlung

           b)  Vorstand

           c)  Revisionskommission

§ 7  Mitgliederversammlung

         Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf,

    mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter

    Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung

    und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem

    einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe

    beantragen. In diesem Falle muß die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von

    zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der

    1.Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen  ( außerordent-

    liche Mitgliederversammlung ). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände

    ausdrücklich hinzuweisen.

 

    Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen

    7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand

    kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine

    Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein

    Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

         Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die

    letzte vom Mitglied bekannte Adresse erfolgt ist.

         Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl des Vorstandes;

    b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung

         des Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederver-

         sammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung

         erfolgen kann. Über die Festlegung der Revisoren, ist eine Niederschrift zu erstellen.

         Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen

         und sämtlich erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln;

         c)  die Abberufung des Vorstandes. Sie kann erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen

         Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher

         Mehrheit gewählt wird;

         d)  die Abstimmung über Satzungsänderungen  ( siehe § 9 dieser Satzung );

         e)  die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegen-

             heiten;

         f)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( siehe  § 10 dieser Satzung ); 

         g) Änderungen des Beitrages im Sinne von  § 5 Abs. 1 dieser Satzung;  

         h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft ( vergl. § 3  Abs. 2 und 4, Abs. 1c dieser

           Satzung ).

     

   5.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

       Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen                Mitglieder tatsächlich erscheinen.

 

    Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung              

     beschließt eine geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt.

     Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

     Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit gibt

     Die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder-

   schrift muß mindestens enthalten, Ort und Tag der Versammlung , die Zahl der

     erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten

     Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden

     bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere

     Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze

     Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8  Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

a)   1. Vorsitzenden

b)   2. Vorsitzenden

c)   Schatzmeister

d)   Schriftführer

e)   max. 5 weitere Mitglieder

 

2.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2

     BGB durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstandsmitglieder

     gemeinsam.

     Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluß zugrunde

     liegen muß.

3.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren

     gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes

     im Amt.

 

4.   Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

     Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt

     ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird

     durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an

     seiner bestimmt.  

5.         Der Vorstand kann bei Bedarf  „ besondere Vertreter „ im Sinne von § 30 BGB

           bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechen-

           schaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.

           Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

      Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversamm-

     lung vorbehalten sind oder die diese an sich sieht.

           Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn             mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit

     entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des

     2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.

§  9 Satzungsänderungen

         Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden,

    wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Ein-

    ladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde

    Satzungsbestimmung hinzuweisen.

   2.   Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der

     erschienenen stimmberechtigten Mitglieder  ( vgl.  § 7 Abs. 6 dieser Satzung )            

     beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben

     ( z. B. Auflagen oder Bedingungen ) können vom Vorstand beschlossen werden.

     Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

   3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht / Registeramt durch

     Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§  10  Auflösung des Vereins

         Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

    Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen

    Stimmberechtigten Vereinsmitglieder  ( vgl.  § 7 Abs. 6 ) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

         Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

    Vermögen des Vereins an das  „ SOS Kinderdorf Zwickau „, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne  § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Silberstraße, den 27.02.1998

Dorfclub Silberstraße e. V.