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Satzung des Dorfclub Silberstraße e.V.
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§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen Dorfclub Silberstraße e. V.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Silberstraße der Stadt
Wilkau – Haßlau.
Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Dorfclub Silberstraße e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Dorfclub Silberstraße e. V. ist die Förderung kulturpolitischer Belange.
z. B.: - des Sports
- kultureller Zwecke
- der Altersfürsorge
- des Umweltschutzes
- der Traditionspflege
Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
Der Dorfclub Silberstraße e. V. stellt sich die Aufgabe, an der Gestaltung einesattraktiven geistig – kulturellen Lebens im Ortsteil Silberstraße teilzunehmen und
mit zu gestalten. Er stellt sich das Ziel Dorffeste, Ausstellungen, Sportfeste, Tanzabende, Seniorennachmittage, Wanderungen und andere Veranstaltungen im
gemeinnützigen Interesse zu organisieren und durchzuführen, sowie einen aktiven
Beitrag bei der Verschönerung des Ortes, in der Traditionspflege, im Umweltschutz
und in der Ökologie zu leisten.
Der Dorfclub Silberstraße e. V. stellt den Bürgern des Ortes sein selbst geschaffenes
Vereinszimmer zur Ausrichtung von Festlichkeiten ( Geburtstage, Jugendweihe,
Konfirmation, Schulanfang, Hochzeit etc. ) zur Verfügung.
Jedes Mitglied hat das Recht, das Vereinszimmer zur Ausrichtung privater
Festlichkeiten entsprechend möglicher Koordinierung zu nutzen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich
Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden
zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht,
die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den
Dorfclub Silberstraße e. V. und dessen Zielsetzungen verleihen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen
Person oder des Personenzusammenschlusses;
b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum
Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur
dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim 1. Vorsitzenden
zugegangen ist;
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn
I. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
Verstößt oder sonst ein wichtiger Grund angegeben ist. Nach Möglichkeit soll
das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichen Hinweis
auf den Ausschluß gemahnt werden;
II. das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrich-
tet hat ( Streichung ). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis
auf den drohenden Ausschluß verbunden werden.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem
betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Ausschlusses ( unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der
Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist ) die Möglichkeit, die
nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die
Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in
einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand,
es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾ Mehrheit einen anderen
Beitrag.
Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung
der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens
28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung
( vgl. §7 Abs. 4b dieser Satzung ).
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Dorfclub Silberstraße e. V. sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionskommission
§ 7 Mitgliederversammlung
Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung
und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem
einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe
beantragen. In diesem Falle muß die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von
zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der
1.Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen ( außerordent-
liche Mitgliederversammlung ). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände
ausdrücklich hinzuweisen.
Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand
kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine
Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein
Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung
des Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederver-
sammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung
erfolgen kann. Über die Festlegung der Revisoren, ist eine Niederschrift zu erstellen.
Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen
und sämtlich erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen ( siehe § 9 dieser Satzung );
e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegen-
heiten;
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( siehe § 10 dieser Satzung );
g) Änderungen des Beitrages im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;
h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft ( vergl. § 3 Abs. 2 und 4, Abs. 1c dieser
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erscheinen.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung
beschließt eine geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit gibt
Die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder-
schrift muß mindestens enthalten, Ort und Tag der Versammlung , die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten
Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden
bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere
Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze
Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) max. 5 weitere Mitglieder
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2
BGB durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstandsmitglieder
gemeinsam.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluß zugrunde
liegen muß.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes
im Amt.
4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt
ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird
durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an
seiner bestimmt.
5. Der Vorstand kann bei Bedarf „ besondere Vertreter „ im Sinne von § 30 BGB
bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechen-
schaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversamm-
lung vorbehalten sind oder die diese an sich sieht.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des
2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden,
wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Ein-
ladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde
Satzungsbestimmung hinzuweisen.
2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ( vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung )
beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben
( z. B. Auflagen oder Bedingungen ) können vom Vorstand beschlossen werden.
Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht / Registeramt durch
Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen
Stimmberechtigten Vereinsmitglieder ( vgl. § 7 Abs. 6 ) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an das „ SOS Kinderdorf Zwickau „, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Silberstraße, den 27.02.1998
Dorfclub Silberstraße e. V.
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